ADAC
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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.Der am 21.Juni 1968 in Olpe gegründete Club führt den Namen
  "Olper Automobil-Club e.V. im ADAC". (OAC)
  Er hat seinen Sitz in Olpe und ist in das Vereinsregister
  unter der Nummer 324 beim Amtsgericht Olpe eingetragen.

2.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele

1.Der OAC betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemein-
  nützig i. S. der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.

2.Der OAC betätigt sich unmittelbar auf den Gebieten der Ver-
  kehrsunfallverhütung und der Verkehrserziehung. Er bedient
  sich zu dessen Ausübung seines Verkehrs-Sicherheits-Zentrums.

3.Der OAC fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere
  unter Beachtung der nationalen und internationalen sportge-
  setzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Or-
  ganisationen selbst Veranstaltungen durch.

4.Der OAC führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allge-
  meinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen;z.B.Sicherheits-
  trainingskurse, Schulungs-und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendver-
  kehrserziehung, Fahrrad-,Mofa- und Mopedturniere.

5.Mittel des OAC sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
  Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer
  Eigenschaft als Ortsclubmitglieder sonstige Zuwendungen aus den
  Mitteln des OAC erhalten.

6.Der OAC begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
  des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-
  tungen .

7.Der OAC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
  eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

1.Jedermann kann Mitglied des OAC werden.

2.Zu Ehrenmitgliedern kann der OAC Mitglieder ernennen, die sich
  besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder
  besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie
  sind außerdem beitragsfrei.

3.Dem Ortsclub ist eine Jugendgruppe angeschlossen. Näheres regelt
  die Jugendordnung.


§ 4 Aufnahme

1.Die Aufnahme in den OAC muss bei diesem besonders beantragt
  werden. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme.
  Die Aufnahmekommission besteht aus dem Vorstand gem. § 11. Der
  Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheit.

2.Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
  bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb
  von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversamm-
  lung eingelegt werden, die auf der nächsten ordentlichen Mit-
  gliederversammlung endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht
  rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfecht-
  bar.

 

§ 5 Beiträge

1.Der OAC erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mit-
  gliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe
  und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
  Der Beitrag muss jedoch mindestens € 12,- (Zwölf Euro)jährlich
  betragen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Erhebung von
  Umlagen beschließen.

2.Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Jahres-
  marke für den Mitgliedausweis des OAC ausgehändigt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Beendigung der Mitgliedschaft im OAC kann nur für den Schluss
  des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen
  Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

2.Ein Mitglied kann vom OAC-Vorstand aus der Mitgliederliste ge-
  strichen werden, wenn
  a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt
  b) die Streichung im Interesse des OAC notwendig erscheint.

3.Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich
  Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch ent-
  scheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur
  Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus
  der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch
  eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.


§ 7 Organe

  Die Organe des OAC sind:

  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des OAC. Sie muß
  jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Westfalen stattfinden
  und wird durch den Vorstand des OAC einberufen. Alle Mitglieder werden
  durch die Club-Nachrichten "Gute Fahrt" schriftlich eingeladen. Die
  Einladung erfolgt mindest. 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter
  Bekanntgabe der Tagesordnung.

2.Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  a) Bericht des Vorstandes
  b) Bericht der Rechnungsprüfer
  c) Festlegung der Stimmliste
  d) Entlastung des Vorstandes
  e) Wahlen (gemäß der Wahlordnung)
  f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
  g) Anträge mit Inhaltsangabe
  h) Verschiedenes


§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

1.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
  Stimme. Außerdem wählen OAC-Mitglieder aus ihrem Kreis die Dele-
  gierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Westfalen.
  Stimmübertragung ist unzulässig.

2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-
  schienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regel-
  mäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine
  Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte
  der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht ab-
  gegebene Stimmen behandelt; ebenso abgegebene ungültige Stimmen
  und -bei Abstimmung mit Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel.
  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

3.Werden für ein Ehrenamt mehr als 2 Mitglieder zur Wahl vorgeschla-
  gen, so muss die Wahl durch Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist das
  Mitglied, welches die meisten Stimmen erhält.

4.Stellt sich ein Vorstandsmitglied zur Wahl für ein anderes Ehren-
  amt, so muss es vorher von seinem derzeitigen Ehrenamt zurücktreten.
  Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
  Beschlüssen über

  a) Satzungsänderungen
  b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmit-
     gliedes
  d) Auflösung des OAC.

5.Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung
  kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl in geheimer
  Abstimmung durchzuführen.

6.über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtig-
  ten auch durch Handzeichen entschieden werden.

7.Anträge für die Mitgliederversammlung des OAC können von jedem or-
  dentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage
  vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
  Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberu-
  fung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

8.Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederver-
  sammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens
  die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift
  muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem
  ADAC Westfalen ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu
  übersenden.

9.Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an
  allen Veranstaltungen und Sitzungen des OAC mit Stimm- und
  Rederecht teilzunehmen; ebenso den Mitgliedern des ADAC-Gau-
  vorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzube-
  rufen:

  a) Auf Anordnung des OAC-Vorstandes
  b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des OAC.


§ 11 Der Vorstand

1.Vorstand i.S. des § 26 BGB sind:

  a) der/die Vorsitzende (1.)
  b) der Schatzmeister (2.)
  c) der Schriftführer (3.)
  d) der Verkehrsreferent (4.)
  e) der Jugendreferent (5.)

  Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine(n) Stellvertreter(in)
  der/des Vorsitzenden.

  Bei Bedarf kann der Vorstand um weitere Beisitzer erweitert
  werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl
  ergeben.

2.Der OAC wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch
  den/die Vorsitzende(n) oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
  jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes
  oder durch den/die Vorsitzende(n) und stellvertretenden Vorsitzenden
  gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende darf jedoch nur bei
  Verhinderung des/der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mit-
  glied des Vorstandes den OAC vertreten.

3.Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen,
  das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

4.Der Vorstand vertritt den OAC in allen Angelegenheiten nach den
  Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

5.Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des OAC
  sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die
  Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitglie-
  derversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle
  2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus,
  erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.

6.Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

7.Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben
  Anspruch auf Ersatz der im Interesse des OAC gemachten Aus-
  lagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des
  ADAC, seiner Gaue oder des OAC Mitglieder des OAC sind, so
  ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie
  aktives und passives Wahlrecht.


§ 12 Rechnungsprüfer

  Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer ge-
  wählt Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversamm-
  lung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt
  im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor
  der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und
  der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Satzungsänderungen

  Anträqe auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeits-
  anträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der
  Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zwei-
  drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 14 Auflösung des OAC

1.Die Auflösung des OAC kann nur in einer eigens zu diesem
  Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-
  mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2.Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung
  die Liquididatoren.


§ 15 Vermögensverwendung

  Bei der Auflösung oder Aufhebung des OAC oder bei Wegfall sei-
  nes bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den
  gemeinnützigen "ADAC-Verkehrssicherheitskreis Nordrhein-West-
  falen e.V. in Köln" zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
  (Gemäß Bescheid vom 29.11.1974 Tbz. 25 lfd.Nr. 452 des Finanz-
  amtes Köln-Altstadt wurde die Gemeinnützigkeit des ADAC-Ver-
  kehrssicherheitskreises Nordrhein-Westfalen e.V. steuerlich
  anerkannt.)

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten
  als OAC-Mitglied ist Olpe/Biggesee


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57462 Olpe, den 16. Februar 2002

Olper Automobil – Club e.V. im ADAC  (OAC)

1. Reinhard Stolzenberg
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2. Michael Springob
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3. Michael Tump
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4. Knut Friedrich
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5. Lothar Middel
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Vorstehende Satzung des Olper Automobil – Club e.V. im ADAC genehmigt:

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) Westfalen e.V.